Rechtsprechung
LSG Sachsen, 09.06.2022 - L 3 AL 42/21 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
Verfahrensgang
- SG Chemnitz, 28.04.2021 - S 12 AL 313/20
- LSG Sachsen, 09.06.2022 - L 3 AL 42/21
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- BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18
Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten
Auszug aus LSG Sachsen, 09.06.2022 - L 3 AL 42/21
Eine außerordentliche Kündigung wegen der gesundheitlichen Situation eines Arbeitnehmers ist ausnahmsweise dann möglich, wenn der Arbeitnehmer immer wieder für kurze Zeiträume erkrankt und damit zu rechnen ist, dass der Arbeitgeber für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss (Anschluss an BAG Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - BAGE 162, 327 ff. = NZA 2018, 1056 ff. = juris, Leitsatz und Rdnr. 39).In einer solchen Lage ist zugunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (Anschluss an BAG Urteil vom 25. April 2018, a. a. O., Rdnr. 16).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine außerordentliche Kündigung wegen der gesundheitlichen Situation eines Arbeitnehmers ausnahmsweise dann möglich, wenn der Arbeitnehmer immer wieder für kurze Zeiträume erkrankt und damit zu rechnen ist, dass der Arbeitgeber für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss (vgl. BAG Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - BAGE 162, 327 ff. = NZA 2018, 1056 ff. = juris, Leitsatz und Rdnr. 39).
Vielmehr sei in einer solchen Lage zugunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG Urteil vom 25. April 2018, a. a. O., Rdnr. 16 mit Verweis auf eigene frühere Rechtsprechung).
- BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach …
Auszug aus LSG Sachsen, 09.06.2022 - L 3 AL 42/21
Neben dem Ruhensbescheid ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch der Bewilligungsbescheid, in dem der Ruhensbescheid berücksichtigt worden ist, Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil beide Bescheide eine einheitliche rechtliche Regelung treffen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 44/05 R - BSGE 96, 64 ff. = SozR 4-4300 § 143a Nr. 1 = juris Rdnr. 12).